STRAHLFORCE MOSBURGER m.o.s.i.


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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen haben für alle gegenwärtigen oder zukünftigen Lieferverträge mit der Firma STRAHLFORCE m.o.s.i.Gültigkeit, insoweit sie nicht durch abweichende schriftliche Abmachungen geändert sind. Engegenstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir nicht widersprechen.

1. Angebote
Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangeben, Fassungsvermögen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Bestellungen
a) Die uns, bzw. unseren Vertretern übergebenen Bestellungen sind für den Besteller verbindlich und werden durch Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Absendung der Faktura und nur in dem darin angegebenen Umfang für uns rechtsgültig.
b) Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren und dergleichen entbinden uns vom Vertrag. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
c) Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Ware berechtigen den Kunden, soweit der Kaufgegenstand nicht grundlegend geändert ist, nicht zum Vertragsrücktritt.

3. Preise
a) Die angebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, per Kassa, netto ab unserem Werk, exklusive Verpackung und Verladung, die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
b) Tritt bei Lieferung von Importwaren zwischen Vertragsschluss und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises eine Erhöhung der betreffenden Devisenkurse ein, erhöht sich der noch offene Kaufpreis im Verhältnis zur Kursänderung. Eine Ermäßigung der betreffenden Devisenkurse bleibt auf den Kaufpreis ohne Einfluss. Alle Preise basieren auf den Kosten (insbesondere auch Zoll- und Frachtkosten) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, falls sich diese bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen diese Änderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers. Auch wenn ausdrücklich versandspesenfreie Lieferung vereinbart wurde, verpflichtet uns dies nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültig gewesenen tarifmäßigen Frachtkosten.

4. Erfüllung und Gefahrenübergang
a) Bei Versendung durch uns geht die Gefahr in jedem Fall - auch bei Frankolieferungen - mit Übergabe der Ware an den 1. Frachtführer bzw. - falls sie vorher einem Spediteur übergeben wird - mit Übergabe an diesen an den Kunden über. Erfolgt keine Versendung durch uns, geht die Gefahr mit Absendung unserer Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
b) Wenn nicht anders vereinbart ist, erfolgt der Versand durch uns und nach bestem Ermessen. Der Versand erfolgt unversichert auf Rechnung des Empfängers, auch bei Frankolieferungen. Für Nachteile, die durch unzweckmäßige Verpackung, Eisenbahn- und Zolldeklarationen entstehen können, haften wir nur, wenn wir eine ausdrücklich diesbezügliche Vorschrift des Kunden nicht beachtet haben.
c) Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus irgendeinem Grunde notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Lieferzeit
a) Die angegebenen Liefertermine sind annähernd, aber für uns unverbindlich. Wir können daher wegen Überschreitung der Lieferfrist in keiner Art für entstandenen Schaden und entgangenen Gewinn haftbar gemacht werden. Der Kunde kann wegen Überschreitung der Lieferfrist nur dann zurücktreten, wenn er selbst allen Vertragspflichten nachgekommen ist (Leistung der vereinbarten Zahlung, etc.) und eine uns gesetzte Nachfrist von mind. 3 Monaten fruchtlos verstrichen ist. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden besteht auch in diesem Fall nicht. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
b) Auf “Abruf” bestellte Waren sind längstens innerhalb eines halben Jahres vom Datum der Bestellung an, abzunehmen. Nach Ablauf dieser - oder einer etwa im Einzelfall vereinbarten kürzeren oder längeren Frist - steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu fordern.

6. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate bei einschichtigem und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (vgl. Pkt. 4a). Reklamationen sind bei sonstiger Verwirkung des Gewähleistungsanspruches unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hievon.
b) Wir leisten Gewähr für sachgemäße Konstruktion, fehlerfreies Material und gute Ausführung der von uns gelieferten fabriksneuen Maschinen, in dem wir uns - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche - verpflichten, alle Teile, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich nach unserer Wahl zu reparieren oder umzutauschen. Dabei werden die Ersatzteile von uns kostenlos zur Verfügung gestellt, sämtliche Fracht-, allfällige Importspesen und die für die Reparatur erforderliche Arbeitszeit ist vom Kunden zu bezahlen. Für die Beschädigung infolge schlechter Aufstellung, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder natürlicher Abnützung übernehmen wir keine Haftung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind alle Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind ohne Veränderung oder Nacharbeit kostenlos franko einzusenden. Durch eine Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Sie endet auch für die Ersatzteile und die Garantiereparatur zum gleichen Zeitpunkt, wie für den ganzen Liefergegenstand. Für diejenigen Waren oder Warenteile, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, wie z.B. Motore, elektr. Apparate, Gummierungen, Gummiteile, usw. haftet er nie in weiterem Umfang, als ihm selbst gegen die Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen.
c) Die Gewährleistung erlischt, wenn
von anderer Seite als durch uns Eingriffe oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen werden odervereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, eine Stundung ändert nichts am Verlust des GewährleistungsanspruchesKäufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
d) Zum Ersatz von entgangenem Gewinn sind wir in keinem Falle, zu sonstigem Schadenersatz sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
e) Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
f) Bei Gebrauchtmaschinen ist Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Zahlung
Der Kaufpreis ist zu 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, zu 1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft und 1/3 30 Tage nach diesem Zeitpunkt netto Kassa zu bezahlen. Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kaufpreis zu 1/3 bei Bestellung und der Rest durch Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditives zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4%, über den jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart und wir sind berechtigt, die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben. Zahlungsort ist unser Hauptsitz in Wiener Neustadt, Ohne unsere Zustimmung anderweitig geleistete Zahlungen sind für den Kunden nicht schuldbefreiend. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermines Terminverlust und damit sofortige Fälligkeit des außenstehenden Fakturenbetrages ein. Sofern die Annahme von Wechsel vereinbart wurde, werden diese nur zahlungshalber hereingenommen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Kunden gegen uns ist ausgeschlossen. Eingehende Zahlungen werden - ungeachtet etwa anderslautender Widmung des Kunden - stets zuerst auf Zinsen, dann auf Kapital, bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit uns die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 zu ersetzen.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfälligen Zinsen und Eintreibungskosten, bei Wechselzahlung bis zur erfolgten Einlösung des Wechsels, unser Eigentum. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, die Ware in dieser Zeit einem Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonst wie zu überlassen. Der Kunde ist daher verpflichtet, eine Beschädigung der gekauften Waren, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser Waren sofort mittels eingeschriebenem Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit wir an unserem Eigentum keinen Schaden erleiden.
b) Soweit der Kunde unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes veräußert, tritt er schon jetzt alle aus solchen Geschäften entstehenden Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte sicherungshalber unwiderruflich an uns ab. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Schuldner und alle zur Geltendmachung unseres Anspruches notwendigen Angaben mitzuteilen und seinem Schuldner die unwiderrufliche Forderungsabtretung bekannt zu geben. Unser Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf für uns berechtigt und verpflichtet, solange wir von dem uns zustehenden Recht der direkten Einhebung keinen Gebrauch machen.

9. Rücktritt vom Vertrag
a) Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstiger Leistung im Verzug, so können wir unter gleichzeitiger Einräumung einer Nachfrist von mind. 8 Tagen, gerechnet von der Absendung des Rücktrittschreibens, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten. Von der Lieferung können wir überdies ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, falls über das Vermögen des Kunden Konkurs oder Ausgleich eröffnet wird oder uns Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch die uns die entstandene Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. Ist der Kunde bereits im Besitz der Ware, so hat er sie unverzüglich franko zurückzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware bei ihm - gleichfalls auf seine Gefahr und Kosten - abzuholen und der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, einer Besitzentziehung oder Besitzstörung. Der Kunde hat weiters für die Zeit vom Gefahrenübergang auf ihn (Pkt. 4a) bis zum Wiedereintreffen der Ware bei uns ein Benützungsentgelt in der Höhe der ortsüblichen Mietgebühr sowie Ersatz für die in dieser Zeit eingetretene Beschädigung und sonstige Wertminderung der Waren für die uns etwa entstandenen Demontage- und Transportkosten sowie für sonstiges uns durch die Aufhebung des Vertrags entstandenen Schaden zu leisten. Die Höhe der Beschädigung und der Wertminderung wird ausschließlich durch uns fachmännisch festgestellt. Der Kunde hat Anspruch auf Rückzahlung des von ihm bezahlten, nach Abzug obiger Forderungen verbleibenden Kaufpreisteiles; eine Verzinsung desselben erfolgt nicht. Bei nicht marktgängigen Waren (Sonderanfertigungen) sind wir berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Kunden zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Kaufpreises zu verlangen.
b) Bei Vertragsstornierung durch den Kunden sind wir bei der Annahme des Stornos berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 10%-ige Stornogebühr zu fordern.
c) Über sonstige Fälle des Vertragsrücktrittes vgl. Pkt. 2 und 5.

10. Montagen
Für Montagen gelten gesondert die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Lieferung und Zahlung ist Wr. Neustadt. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand in Wr. Neustadt vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.


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